Neue Chancen für Kleinbetriebe und digitale Arbeitsschutzberatung
Vor dem Hintergrund des ständigen Wandels der Arbeitswelt, eines anhaltenden Fachkräftemangels und der zunehmenden Digitalisierung wurde die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ zum 1. Januar 2026 neu gefasst. Die Änderungen der DGUV Vorschrift 2 betreffen insbesondere die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Unternehmen.
Hieraus ergeben sich vor allem für Klein- und Kleinstbetriebe relevante Änderungen in Bezug auf die betriebsärztliche und arbeitstechnische Betreuung. Gleichzeitig eröffnet die neue Fassung der DGUV Vorschrift 2 erstmals zusätzliche Möglichkeiten für eine digitale Betreuung durch Betriebsärzt*innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Was ist unter der DGUV Vorschrift 2 zu verstehen und für wen ist die Vorschrift relevant?
Bei der Unfallverhütungsvorschrift handelt es sich um ein Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, welches die Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes konkretisiert und den Einsatz von Betriebsärzt*innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit in der Praxis regelt. Hier finden Unternehmen beispielsweise klare Regelungen über die notwendigen Fähigkeiten und Aufgaben der bestellten Fachkräfte sowie Vorgaben zur Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien.
Relevant ist die Vorschrift für alle Betriebe in Deutschland, die mindestens einen Mitarbeitenden beschäftigen und somit den Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes unterliegen.
Die Betreuungsmodelle – Alternative Betreuung oder Regelbetreuung?
Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten haben die Möglichkeit, zwischen zwei Betreuungsformen – der alternativen Betreuung und der Regelbetreuung – zu wählen.
Im Rahmen einer alternativen Betreuung übernimmt der Unternehmer die zentralen Aufgaben des Arbeitsschutzes, beispielsweise die Gefährdungsbeurteilung, eigenverantwortlich und wird nur im konkreten Bedarfsfall von einem externen Experten unterstützt. Voraussetzung hierfür ist eine Erstschulung sowie regelmäßige Folgeschulungen des Geschäftsführenden zur Sicherstellung seiner Eignung. Außerdem muss ein Betreuungsvertrag mit einem Partner geschlossen werden, der im konkreten Bedarfsfall den Zugang zu Betriebsärzt*innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit ermöglicht. Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten können sich in diesem Modell alternativ durch ein von der Berufsgenossenschaft finanziertes Kompetenzzentrum betreuen lassen.
Entscheidet sich der Unternehmer für eine Regelbetreuung, wird die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung durch einen Experten sichergestellt. Die Betreuung setzt sich dabei aus einer Grundbetreuung, deren Umfang sich nach Betriebsart und Gefährdungspotenzial berechnet, und einer betriebsspezifischen Betreuung zusammen. Für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten besteht die Möglichkeit einer vereinfachten Form der Regelbetreuung, bei der auf die Berechnung des Grundbetreuungsumfangs verzichtet wird. Im Gegenzug findet eine anlassbezogene Betreuung auf Basis einer fachlich unterstützten Gefährdungsbeurteilung statt.
Welche relevanten Änderungen ergeben sich aus der Neufassung der DGUV Vorschrift 2?
Angepasste Beschäftigtengrenzen für vereinfachte Regelbetreuung und Betreuung durch Kompetenzzentren
Die Beschäftigtenanzahl für die vereinfachte Betreuung wurde von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Ebenfalls wurde diese Grenze für die Betreuung durch Kompetenzzentren im Rahmen des alternativen Modells festgelegt. Konkret bedeutet dies, dass zukünftig deutlich mehr Betriebe von vereinfachten Abläufen profitieren.
Schaffung digitaler Beratungsmöglichkeiten
Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht ein neuer Paragraf innerhalb der DGUV Vorschrift 2 eine digitale Betreuung durch Betriebsärzt*innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die digitale Betreuungszeit darf dabei einen Anteil von einem Drittel nicht überschreiten und setzt unter anderem eine zuvor erfolgte persönliche Begehung und Gefährdungsbeurteilung des Betriebs durch die Fachkraft voraus.
Darüber hinaus wird
- eine flexiblere Aufteilung der Betreuungszeit von Betriebsärzt*innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit ermöglicht und rmöglicht
- Eine erweiterte Zugangsmöglichkeit zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit geschaffen.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die neue DGUV Vorschrift 2 vor allem zu einer Modernisierung und Flexibilisierung der Betreuungsmodelle führt. Insbesondere für Kleinunternehmen mit bis zu 20 Mitarbeitenden schafft sie neue Möglichkeiten der Betreuung und vereinfacht die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben im Arbeitsschutz.