Wie Sie eine Unfallmeldung richtig ausfüllen und welche Fehler vermieden werden können
Manche Arbeitsunfälle lassen sich trotz umfassender Sicherheitsmaßnahmen nicht verhindern. Kommt es zu einem Unfall, liegt der Fokus in erster Linie auf der Erste-Hilfe-Leistung, um die gesundheitlichen Folgen möglichst gering zu halten. Jedoch sind für den Mitarbeitenden nicht nur die Sofortmaßnahmen entscheidend, auch die anschließende Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft hat Auswirkungen auf seine Leistungen.
Die Unfallanzeige ist ein juristisches Schlüsseldokument, welches für die Beurteilung durch die Berufsgenossenschaft entscheidend ist. Es dient als Grundlage zur Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall und zur Festlegung der daraus resultierenden Leistungen. Hierzu zählen unter anderem Reha-Maßnahmen, das Verletztengeld oder Rentenansprüche.
Ungenaue oder subjektive Formulierungen können sich dabei negativ auf die Beurteilung auswirken und schaden infolgedessen Ihrem verletzten Mitarbeitenden.
Die juristische Grundlage für einen Arbeitsunfall
Bei der Beurteilung eines Unfalls prüft die Berufsgenossenschaft, ob die Definition nach § 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist. Hierbei werden drei zentrale Kausalitäten betrachtet:
- Betriebliche Tätigkeit: Stand die Handlung im Moment des Unfalls in rechtlichem Zusammenhang mit dem Unternehmen?
- Unfallereignis: Gab es ein plötzliches, von außen auf den Mitarbeitenden einwirkendes Ereignis?
- Gesundheitsschaden: Hat genau dieses und ausschließlich dieses Ereignis den spezifischen Schaden verursacht?
Welche Informationen gehören in die Unfallmeldung?
- Beschreibung der exakten Tätigkeit vor dem Unfall
Hierbei ist es besonders wichtig, die Tätigkeit genau zu benennen. Schreiben Sie beispielsweise “Der Mitarbeiter transportierte eine 150kg schwere Palette mit einem manuellen Hubwagen in unserer Lagerhalle vom Wareneingang zu Lagerplatz 4” statt “ Der Mitarbeiter war mit Transportarbeiten beschäftigt”. - Das plötzlich, von außen einwirkende Ereignis
Hier muss deutlich werden, dass etwas Unvorhersehbares zu dem Unfall geführt hat. Formulierungen wie “rutschte ab”, “knickte um” oder “stolperte” sind hierfür geeignet. - Die Körperhaltung und Bewegungsrichtung
Besonders bei Verletzungen des Bewegungsapparates (Rücken, Knie, Schulter) benötigt die BG biomechanische Details. Beispiel: „Beim Versuch, das Umkippen des Kartons zu verhindern,verdrehte der Mitarbeiter den Oberkörper ruckartig nach links, während die Füße fest auf dem Boden standen.“ - Benennung des Körperteils ohne medizinische Diagnose
Benennen Sie das verletzte Körperteil konkret, verzichten Sie aber auf eine laienhafte Diagnose. Hierfür ist der Arzt zuständig! - Zeugen und Ersthelfer
Nennen Sie alle Personen, die den Vorfall gesehen haben oder als Erste Hilfe geleistet haben, namentlich. Sie sind die wichtigsten Beweismittel für den Mitarbeiter, falls die BG Rückfragen hat.
Was sollte in der Unfallmeldung vermieden werden?
- Formulierungen, die auf Verschleiß oder Vorerkrankungen hindeuten – Wörter wie “mal wieder”, “altersbedingt” oder “wie immer” sollten beispielsweise vermieden werden.
- Schuldzuweisungen und subjektive Wertungen – Versuchen Sie, Bewertungen in der Meldung zu vermeiden. Auf Ausdrücke wir “Aus Unachtsamkeit” oder “weil er die Vorschriften nicht einhielt” verzichten Sie möglichst.
- Medizinische Laiendiagnosen – Beschreiben Sie die Verletzung ohne eine Diagnose zu stellen. “Schmerzen im Lendenwirbelbereich” können genannt werden, einen “Hexenschuss” oder “Bandscheibenvorfall” kann nur ein Arzt diagnostizieren.
- Spekulationen über den Hergang des Unfalls – Kann sich der Mitarbeitende an den Unfallhergang nicht erinnern, spekulieren Sie nicht darüber. Wird ein Mitarbeitender beispielsweise am Fuße einer Treppe aufgefunden, kann sich aber nicht an einen Sturz erinnern, sollte dieser in der Meldung nicht vermutet werden.
Praxisbeispiel Do’s vs. Dont’s
“Frau Meier war in Eile und lief zu schnell die Treppe hinuter. Dabei stolperte sie über ihre eigenen Füße und brach sich den Fuß.”
Falsch, da die Meldung eine Wertung (“war in Eile”, “lief zu schnell”) und eine Diagnose (“brach sich”) beinhaltet.
Besser: Frau Meyer befand sich auf dem Weg von ihrem Büro (2. OG) in den Pausenraum (EG). Auf der Treppe zwischen dem 1. OG und dem EG rutschte sie auf der dritten Stufe von unten mit dem rechten Fuß ab, knickte mit dem rechten Sprunggelenk nach außen um und stürzte auf das Podest. Sie klagte über starke Schmerzen im rechten Fußgelenk.“
Dokumentations- und Meldepflicht
Nach gesetzlichen Vorgaben muss jeder Unfall und jede Verletzung, die in einem Betrieb geschieht, unabhängig von ihrer Schwere dokumentiert werden. Dabei sind u.a. der Unfallhergang, die beteiligten Personen (Verletzter, Ersthelfer, Zeugen), Ort und Zeitpunkt sowie Art und Umfang der Verletzung und der geleisteten Hilfe zu erfassen.
In der Regel erfolgt die Dokumentation in einem Verbandbuch, aber auch eine elektronische Aufzeichnung oder die Nutzung eines Meldeblocks sind zulässig. Wichtig ist, dass die Unterlagen an einem gesicherten Ort (z.B. Personalabteilung) und mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
Neben der Dokumentationspflicht besteht eine Meldepflicht für Arbeitsunfälle mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen. In diesem Fall ist der Vorfall unverzüglich der Berufsgenossenschaft zu melden, damit er als Arbeitsunfall anerkannt werden kann und die daraus resultierenden Leistungen der BG greifen können.
Fazit: Ihre Worte in der Unfallmeldung stellen die Weichen für die gesundheitliche und finanzielle Absicherung Ihrer Mitarbeitenden.
Nehmen Sie sich ausreichend Zeit, den Hergang gemeinsam mit dem Verunfallten und den Zeugen genau zu rekonstruieren.
Gut zu wissen: Die Unfallmeldung bei der Berufsgenossenschaft muss spätestens 3 Tage nach dem Ereignis erfolgen. Lassen Sie sich also nicht zu viel Zeit, sondern melden Sie Unfälle stets frühzeitig.