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Hautschutz als elementarer Bestandteil des Arbeitschutzes im Betrieb

Unsere Haut ist mit einer Fläche von bis zu 2 Quadratmetern das größte Sinnesorgan des Menschen. Sie übernimmt mehr Aufgaben gleichzeitig als jedes andere Organ unseres Körpers und ist damit ein echtes Multitalent. So schützt sie nicht nur vor äußeren Einflüssen, sondern kann gleichzeitig kühlen oder wärmen, tasten und regenerieren. Ein besonderes Augenmerk sollte daher im Rahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes auf den Hautschutz gelegt werden. Die rechtlichen Grundlagen hierfür legen unter anderem das Arbeitsschutzgesetz, die TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt, Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen“ sowie die DGUV Regel 112-992 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“.

Da sich Gefahren für die Haut oft nicht vollständig eliminieren lassen, ist es sinnvoll, Schutzmaßnahmen nach dem bewährten STOP-Prinzip zu priorisieren: 

  • S – Substitution:

    Prüfen Sie zuerst, ob ein Gefahrstoff durch ein weniger schädliches Produkt ersetzt werden kann.

  • T – Technische Maßnahmen:

     Nutzen Sie technische Lösungen, um Hautkontakt zu minimieren – etwa durch berührungslose Desinfektionsspender, Dosierhilfen oder geschlossene Systeme beim Umgang mit Chemikalien.

  • O – Organisatorische Maßnahmen:

     Zu diesen Maßnahmen zählen unter anderem ein geeigneter Hautschutzplan, regelmäßige Vorsorgeangebote für betroffene Mitarbeitende und die Organisation der belastenden Tätigkeiten (z.B. Jobrotation). 

  • P – Personenbezogene Maßnahmen:

     Wenn eine Gefahr nicht durch die zuvor genannten Maßnahmen beseitigt werden kann, müssen verhaltensbezogene Maßnahmen ergriffen werden. Hierzu gehören zum Beispiel das Tragen von Schutzhandschuhen oder einer Kopfbedeckung sowie das Verwenden von Sonnenschutz- oder Desinfektionsmittel. 

Starke UV-Strahlung stellt vor allem für Beschäftigte im Garten- und Landschaftsbau, im Straßenbau oder bei Zustelldiensten eine erhebliche Gefahr dar. Werden Tätigkeiten regelmäßig im Freien ausgeführt, muss der UV-Schutz zwingend Teil des Arbeitsschutzes sein. Als Beurteilungsgrundlage dient der UV-Index: Ab einem Wert von 3 sind Schutzmaßnahmen dringend erforderlich. 

  • Technische Lösungen:

     Beschattung durch Sonnensegel oder Überdachungen. 

  • Organisatorische Maßnahmen:

     Verlegung der Arbeitszeit in die Morgen- oder Abendstunden sowie die Anpassung der Pausenzeiten (Vermeidung der Mittagssonne). 

  • Personenbezogene Maßnahmen:

     Regelmäßiges Auftragen von Sonnenschutz sowie das Tragen von PSA (Kopfbedeckung mit Nackenschutz, UV-Schutzkleidung, zertifizierte Sonnenbrillen). 

Zusammenfassend ist zu sagen, dass Hautschutz einen elementaren Bestandteil des Arbeitsschutzes darstellt und unbedingt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen ist. Vor allem bei Tätigkeiten im Freien darf der UV-Schutz nicht vernachlässigt werden. Nur durch einen sensiblen Umgang mit diesem Thema und die Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen, können Hauterkrankungen am Arbeitsplatz vermieden und ihre Mitarbeitenden dauerhaft geschützt werden.
Gern entwickeln wir mit Ihnen zusammen einen Maßnahmenplan. Sprechen Sie uns einfach an.