Hautschutz als elementarer Bestandteil des Arbeitschutzes im Betrieb
Unsere Haut ist mit einer Fläche von bis zu 2 Quadratmetern das größte Sinnesorgan des Menschen. Sie übernimmt mehr Aufgaben gleichzeitig als jedes andere Organ unseres Körpers und ist damit ein echtes Multitalent. So schützt sie nicht nur vor äußeren Einflüssen, sondern kann gleichzeitig kühlen oder wärmen, tasten und regenerieren. Ein besonderes Augenmerk sollte daher im Rahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes auf den Hautschutz gelegt werden. Die rechtlichen Grundlagen hierfür legen unter anderem das Arbeitsschutzgesetz, die TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt, Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen“ sowie die DGUV Regel 112-992 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“.
Was bedeutet Hautschutz am Arbeitsplatz?
In vielen Berufen ist die Haut außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt. Neben alltäglichen Einflüssen wie dem Wetter wird sie je nach Tätigkeitsbereich massiv beansprucht. Dabei spielen unter anderem die UV-Belastung bei regelmäßiger Außenarbeit, Hitze, Kälte sowie der Kontakt mit hautreizenden Substanzen, Schmutz, Bakterien und Viren eine Rolle. Hautschutz sollte daher ein fester Bestandteil Ihrer Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG sein. Zudem ist ein strukturierter Hautschutzplan essenziell, um die Gesundheit Ihrer Belegschaft langfristig zu sichern und Berufskrankheiten vorzubeugen.
Besonders relevant für den Hautschutz am Arbeitsplatz ist die Feuchtarbeit Ihrer Mitarbeitenden. Als Feuchtarbeit gelten Tätigkeiten, bei denen die Haut häufig oder länger als 2 Stunden täglich mit Wasser, Reinigungsmitteln oder flüssigkeitsdichten Handschuhen in Kontakt kommt. Diese besondere Beanspruchung der Haut ist im Hautschutzplan unbedingt mit geeigneten Maßnahmen zu berücksichtigen.
Hautschutz nach dem STOP-Prinzip
Da sich Gefahren für die Haut oft nicht vollständig eliminieren lassen, ist es sinnvoll, Schutzmaßnahmen nach dem bewährten STOP-Prinzip zu priorisieren:
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S – Substitution:
Prüfen Sie zuerst, ob ein Gefahrstoff durch ein weniger schädliches Produkt ersetzt werden kann.
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T – Technische Maßnahmen:
Nutzen Sie technische Lösungen, um Hautkontakt zu minimieren – etwa durch berührungslose Desinfektionsspender, Dosierhilfen oder geschlossene Systeme beim Umgang mit Chemikalien.
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O – Organisatorische Maßnahmen:
Zu diesen Maßnahmen zählen unter anderem ein geeigneter Hautschutzplan, regelmäßige Vorsorgeangebote für betroffene Mitarbeitende und die Organisation der belastenden Tätigkeiten (z.B. Jobrotation).
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P – Personenbezogene Maßnahmen:
Wenn eine Gefahr nicht durch die zuvor genannten Maßnahmen beseitigt werden kann, müssen verhaltensbezogene Maßnahmen ergriffen werden. Hierzu gehören zum Beispiel das Tragen von Schutzhandschuhen oder einer Kopfbedeckung sowie das Verwenden von Sonnenschutz- oder Desinfektionsmittel.
UV-Schutz als essenzieller Teil der Arbeitssicherheit
Starke UV-Strahlung stellt vor allem für Beschäftigte im Garten- und Landschaftsbau, im Straßenbau oder bei Zustelldiensten eine erhebliche Gefahr dar. Werden Tätigkeiten regelmäßig im Freien ausgeführt, muss der UV-Schutz zwingend Teil des Arbeitsschutzes sein. Als Beurteilungsgrundlage dient der UV-Index: Ab einem Wert von 3 sind Schutzmaßnahmen dringend erforderlich.
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Technische Lösungen:
Beschattung durch Sonnensegel oder Überdachungen.
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Organisatorische Maßnahmen:
Verlegung der Arbeitszeit in die Morgen- oder Abendstunden sowie die Anpassung der Pausenzeiten (Vermeidung der Mittagssonne).
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Personenbezogene Maßnahmen:
Regelmäßiges Auftragen von Sonnenschutz sowie das Tragen von PSA (Kopfbedeckung mit Nackenschutz, UV-Schutzkleidung, zertifizierte Sonnenbrillen).
UV-Index zur Bewertung der Strahlungsintensität
Maßgeblich für die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen vor UV-Strahlung ist der UV-Index. Dieser wird auf einer Skala von 1 (gering) bis 11 (extrem) gemessen. Ab einem Wert von 3 sind Maßnahmen grundsätzlich notwendig. Bewegt sich der Index in einem Bereich zwischen 3 und 7 sollte eine Sonnenschutzcreme verwendet, eine Kopfbedeckung, eine Sonnenschutzbrille und körperbedeckende Kleidung getragen werden. Außerdem wird empfohlen, den Aufenthalt in der Sonne besonders in der Mittagszeit zu vermeiden. Steigt der UV-Index auf einen Wert zwischen 8 und 10, sind weitere Schutzmaßnahmen notwendig. In diesem Fall sollte im Arbeitsbereich zusätzlich Schatten geschaffen werden. Ist dies nicht möglich, sind Arbeiten in Morgen- oder Abendstunden zu verlagern und regelmäßige Pausen im Schatten einzuräumen. Ab einem UV-Index von über 10 wird von Arbeiten im Freien abgeraten.
In unserer Region Hannover ist ähnlich wie in ganz Deutschland in den Monaten April bis September mit einem UV-Index von über 3 zu rechnen. Am höchsten ist dieser in der Mittagszeit zwischen 11 und 16 Uhr. Werte von über 10 sind in unserer Region sehr ungewöhnlich, wenn auch die Werte in den nächsten Jahren tendenziell eher steigen werden. In den Wintermonaten ist der UV-Index deutschlandweit in der Regel gering.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass Hautschutz einen elementaren Bestandteil des Arbeitsschutzes darstellt und unbedingt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen ist. Vor allem bei Tätigkeiten im Freien darf der UV-Schutz nicht vernachlässigt werden. Nur durch einen sensiblen Umgang mit diesem Thema und die Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen, können Hauterkrankungen am Arbeitsplatz vermieden und ihre Mitarbeitenden dauerhaft geschützt werden.Gern entwickeln wir mit Ihnen zusammen einen Maßnahmenplan. Sprechen Sie uns einfach an.