Was Arbeitgeber bei geringfügig Beschäftigten beachten müssen
Minijobs sind in vielen Unternehmen eine sinnvolle Ergänzung zu Voll- und Teilzeitbeschäftigten. Sie können Lastspitzen auffangen und andere Beschäftigte entlasten. Ob im Einzelhandel, in der Gastronomie, im Büro, in der Gebäudereinigung oder in der Produktion: Geringfügig Beschäftigte übernehmen häufig wichtige Aufgaben und sind dabei denselben Arbeitsbedingungen ausgesetzt wie andere Beschäftigte.
Beim Arbeitsschutz macht der Minijob dabei keinen Unterschied. Auch Minijobberinnen und Minijobber sind Beschäftigte und haben Anspruch auf einen sicheren und gesundheitsgerechten Arbeitsplatz. Für Arbeitgeber bedeutet das: Alle Regelungen rund um Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, persönliche Schutzausrüstung und sichere Arbeitsmittel gelten grundsätzlich auch für geringfügig Beschäftigte.
Ein Blick auf die wichtigsten Pflichten zeigt: Der Umfang der Beschäftigung ändert nichts an der Verantwortung des Arbeitgebers.
Arbeitsschutz gilt auch für Minijobber
Minijobber haben dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie andere Beschäftigte. Das Arbeitsschutzgesetz unterscheidet nicht, ob jemand Vollzeit, Teilzeit oder im Minijob arbeitet. Arbeitgeber müssen die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Dabei können unter anderem Arbeitsmittel, Arbeitsabläufe, Arbeitszeiten sowie die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten eine Rolle spielen.
Vor dem ersten Arbeitseinsatz sollte deshalb geklärt sein:
- Welche Tätigkeiten übernimmt die Person?
- Welche Gefährdungen bestehen dabei?
- Welche Schutzmaßnahmen sind erforderlich?
- Welche Arbeitsmittel darf sie benutzen?
- Welche persönliche Schutzausrüstung wird benötigt?
- Welche Unterweisungen müssen vor Tätigkeitsbeginn erfolgen?
Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung
Beschäftigte müssen vom ersten Tag ihrer Tätigkeit an alle relevanten Gefahren kennen und wissen, wie sie sich richtig verhalten. Eine Unterweisung ist daher immer bereits vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen.
Grundlage dafür ist die Gefährdungsbeurteilung. Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber ermitteln, welche Gefährdungen mit einer Tätigkeit verbunden sind und welche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei können beispielsweise mechanische Gefährdungen, Gefahrstoffe, Lärm, ergonomische Belastungen oder auch psychische Belastungen eine Rolle spielen.
Die Gefährdungsbeurteilung muss dabei nicht für jeden einzelnen Beschäftigten neu erstellt werden. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen kann die Beurteilung einer Tätigkeit oder eines Arbeitsplatzes ausreichen. Auch hier wird nicht zwischen Vollzeitbeschäftigten oder Minijobbern unterschieden. Eine Gefährdung wird nur auf Grundlage der jeweiligen Tätigkeit bzw. der Bedingungen am Arbeitsplatz unabhängig von der Arbeitszeit ermittelt.
Arbeitszeit, mehrere Jobs und besondere Belastungen
Auch bei der Arbeitszeit gelten für Minijobber die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben. Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob eine Person geringfügig oder in größerem Umfang beschäftigt ist.
Besonders wichtig wird das, wenn Beschäftigte mehr als einen Job haben. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind grundsätzlich zusammenzurechnen und ändern an vorgegebenen Pausen- und Ruhezeiten sowie der maximalen täglichen Arbeitszeit nichts.
Das kann relevant sein, wenn ein Minijobber nach einem langen Arbeitstag bei einem anderen Arbeitgeber noch mehrere Stunden im eigenen Betrieb arbeitet.
Beispiel:
Ein Beschäftigter arbeitet tagsüber in Vollzeit und übernimmt abends noch einen Minijob. Kommt er direkt nach seiner Hauptbeschäftigung in den Betrieb, kann sich daraus eine Gesamtarbeitszeit außerhalb des gesetzlichen Rahmens ergeben. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass Mitarbeitende auch über mehrere Jobs hinweg nicht mehr als 10 Stunden pro Tag arbeiten.
Aus Sicht des Arbeitsschutzes darf die Arbeitszeit demnach nicht isoliert betrachtet werden. Auch Belastungen durch Schichtarbeit, Nachtarbeit, fehlende Erholungszeiten oder körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten müssen bei der Arbeitszeitgestaltung berücksichtigt werden.
Arbeitsunfälle und gesetzliche Unfallversicherung
Auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung besteht kein Unterschied zwischen geringfügig und anderen Beschäftigten.
Beschäftigte sind grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Das gilt auch für Minijobber. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung stellt ausdrücklich klar, dass für Minijobber die gleichen Bestimmungen wie für andere Beschäftigte gelten. Ein Arbeitsunfall ist daher unabhängig vom Beschäftigungsgrad identisch zu behandeln und ordnungsgemäß zu melden.
Was Unternehmen praktisch beachten sollten
Für einen sicheren Einsatz von Minijobbern empfiehlt sich eine einfache Checkliste:
Vor dem ersten Arbeitstag
- Tätigkeit und Aufgaben klar festlegen
- Gefährdungsbeurteilung prüfen
- erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen
- Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung bereitstellen
- Erstunterweisung durchführen und dokumentieren
- Ansprechpartner für Fragen und Notfälle benennen
Während der Beschäftigung
- Änderungen des Aufgabenbereichs berücksichtigen
- Unterweisungen bei Bedarf wiederholen
- neue Arbeitsmittel vor ihrer Verwendung erklären
- Schutzmaßnahmen regelmäßig überprüfen
- Arbeitszeiten und Ruhezeiten im Blick behalten
Fazit: Weniger Arbeitszeit bedeutet nicht weniger Arbeitsschutz
Ein Minijob ist keine Ausnahme vom Arbeitsschutz. Auch Beschäftigte, die nur wenige Stunden pro Woche im Unternehmen tätig sind, müssen sicher und gesund arbeiten können. Dabei ist nicht die Anzahl der Arbeitsstunden entscheidend, sondern welche Tätigkeit ausgeübt wird und welche Gefährdungen damit einher gehen.
Wer geringfügig Beschäftigte von Anfang an in die bestehende Arbeitsschutzorganisation einbindet, schafft nicht nur mehr Rechtssicherheit, sondern sorgt auch dafür, dass neue oder nur vorübergehend eingesetzte Beschäftigte sicher in den Arbeitsalltag starten können.
Gern unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Vorbereitung und Ausgestaltung von Minjobs in Ihrem Unternehmen. Sprechen Sie uns einfach an.




