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Verschärfte Regelungen für Bestandsgebäude mit Asbestverdacht

In vielen Gebäuden, die vor 1993 in Deutschland errichtet wurden, bleibt der Asbestverdacht eine latente Gefahr. Dieser Gefahrstoff wird häufig erst im Rahmen von handwerklichen Maßnahmen, Sanierungen oder energetischen Modernisierungen entdeckt und erfordert strikte Schutzmaßnahmen und spezialisierte Arbeitsverfahren. Trotz seines Verbots seit Jahrzehnten stellt Asbest auch heute noch eines der größten Gesundheitsrisiken im Gebäudebestand dar.

Dennoch wird die Gefahr durch Asbest insbesondere bei kleineren Eingriffen immer noch unterschätzt. Aus diesem Grund wurde die Gefahrstoffverordnung Ende 2025 novelliert. Welche Auswirkungen dies auf die tägliche Arbeit von Handwerkern hat, soll in dem folgenden Beitrag ausführlich erläutert werden.  

 

Die Novellierung der Gefahrstoffverordnung, welche zum 20. Dezember 2025 in Kraft trat, dient in erster Linie der Umsetzung europäischer Richtlinien im nationalen Recht. Grundlage für die veränderten Asbest-Regeln bildet dabei die EU-Asbestrichtlinie 2009/148/EG.   

Ziel der angepassten Gefahrstoffverordnung ist die Sicherung der Gesundheit von Beschäftigten im Handwerks- und Baugewerbe. Durch strengere Anforderungen an Schutzmaßnahmen und Arbeitsverfahren sowie klare Anzeige- und Genehmigungspflichten, soll der Umgang mit Asbest zukünftig noch intensiver überwacht werden. Betroffen von den Neuerungen sind insbesondere Betriebe, die im Bestand tätig sind. Diese kommen regelmäßig mit Asbest oder einem Asbestverdacht in Berührung und sollten die neuen Regelungen kennen.  

  • Einführung einer Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten
    Bisher reichte bei Arbeiten mit Asbest eine Anzeige bei der Behörde. Die neu geregelte Genehmigungspflicht bezieht sich auf den niedrigen (Asbest-Faserstaubbelastung < 10.000 Fasern/m³) und mittleren Risikobereich (Asbest-Faserstaubbelastung < 100.000 Fasern/m³). Die Genehmigung wird proaktiv mit der Tätigkeitsanzeige beantragt und muss innerhalb von 4 Wochen von der zuständigen Behörde beantwortet werden. Eine Genehmigung erfolgt, wenn das Unternehmen personelle und sicherheitstechnische Ausstattung sowie die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften nachweisen kann.  
  • Erweiterung von Anzeige- und Nachweispflichten
    Bereits vor der Anpassung der Gefahrstoffverordnung mussten sämtliche Arbeiten mit Asbest spätestens 7 Tage vor Beginn beim Gewerbeaufsichtsamt angezeigt werden. Erweitert wurde diese Anzeigepflicht zum 20.12.2025 um die Pflicht zur namentlichen Benennung aller eingesetzten Beschäftigten. Zusätzlich müssen Nachweise über deren erforderliche Kenntnisse sowie eine arbeitsmedizinische Vorsorge erbracht werden. 
  • Priorisierung der Dokumentationspflicht
    Die Pflicht zur detaillierten Dokumentation von Arbeiten mit Asbest wurde im Rahmen der Novellierung noch einmal unterstrichen. Unternehmen sind dazu verpflichtet, zu erfassen, wer wann wie lange mit Asbest gearbeitet hat. Diese Daten sollen zentral gespeichert werden und langfristig abrufbar bleiben. 

Für viele Betriebe ergibt sich aus der Novellierung der Gefahrstoffverordnung konkreter Handlungsbedarf: 

  • Es sollte vorbereitend für alle Mitarbeiter, die in Bestandsgebäuden tätig sind, überprüft werden, ob die Sachkunde nach TRGS 519 vorliegt und die arbeitsmedizinische Vorsorge noch gültig ist. Diese Daten müssen seit der Neuerung im Rahmen der Anzeige übermittelt werden.  
  • Für Abbrucharbeiten sollte eine ausreichende Vorlaufzeit von vier Wochen eingeplant werden, da diese nun bereits im niedrigen Risikobereich genehmigungspflichtig sind. Planen Sie daher den Baubeginn etwas vorsichtiger. 
  • Durch die veränderten Regelungen steigen auch die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung vor Beginn von Sanierungs- oder Abbrucharbeiten. Diese sollte daher kritisch überprüft und aktualisiert werden.  
  • Bereiten Sie außerdem auch Ihre Mitarbeiter auf die Neuerungen in der Gefahrstoffverordnung vor. Schulungen und klare Zuständigkeiten helfen dabei, Vorschriften rechtskonform umzusetzen.   

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Novellierung der Gefahrstoffverordnung unterstreicht die gesundheitlichen Risiken von Asbest noch einmal deutlich. Durch strengere Regelungen und stärkere Kontrollen werden sowohl Unternehmen als auch Auftraggeber und Bauherren noch stärker in die Verantwortung gezogen, um die Sicherheit aller Mitarbeitenden der betroffenen Betriebe bestmöglich zu gewährleisten.  

Wer die neuen Anforderungen frühzeitig in seine Arbeitsabläufe integriert, Mitarbeitende qualifiziert und Projekte sorgfältig vorbereitet, kann Risiken minimieren und seinen Betrieb zukunftssicher positionieren.  

Wir setzen die neuen Anforderungen der Gefahrstoffverordnung gemeinsam mit Ihnen um. Sprechen Sie uns einfach an!